Rechtliche Stellung von Freikirchen
Evangelikale Christen gibt es in Österreich außer in der Evangelischen Kirche vor allem in verschiedenen Freikirchen.
Bis vor kurzem (1997) gab es für diese Gemeinschaften keine Möglichkeit, eine Rechtspersönlichkeit zu erwerben; stattdessen richteten sie, entweder als Einzelgemeinden oder als Gemeindebünde, vereinsrechtlich organisierte sogenannte “Hilfsvereine” ein, welche dann Grundstücks- oder Gebäudeverwaltung bzw. Personalangelegenheiten wahrnahmen. Diese Hilfsvereine waren Parallelstrukturen, weil das Vereinsrecht explizit aussagt, daß sich Glaubensgemeinschaften als solche nicht als Verein konstituieren können.
Bis 1997 gab es in Österreich lediglich 12 staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften, auf der Grundlage von Gesetzen aus 1867 und 1874, und alle Versuche von freikirchlichen Gruppen, ebenfalls die Anerkennung auf Grundlage dieser Gesetze zu erlangen, wurden vom Kultusamt (angesiedelt im Unterrichtsministerium) abgeblockt (obwohl andererseits 2003 die Koptische Kirche als Religionsgemeinschaft anerkannt wurden).
Diese Ungleichbehandlung führte zu zunehmendem Druck auf Österreich, und im Zuge der Bestrebungen, der Europäischen Union beizutreten, wurde als “Anerkennung Light” der Status der staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft geschaffen, den inzwischen 6 evangelikale Freikirchen (BEG, Baptisten, Elaia, Freie Christengemeinden, Gemeinde Gottes, Mennoniten) sowie fünf weitere Gruppen erlangt haben. Dieser Status gewährt zwar Rechtspersönlichkeit, jedoch nicht die Privilegien anerkannter Religionsgemeinschaften, und stellt daher eine für jeden denkenden Menschen erkennbare, massive Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar, obwohl dies vom österreichischen Verfassungsgerichtshof geleugnet wird — die daraus zu ziehende Schlußfolgerung über die Mitglieder dieses Gerichtshofes bleibt dem geneigten Leser überlassen.
Theoretisch bietet das Gesetz von 1997 die Möglichkeit, zehn Jahre nach der Eintragung als religöse Bekenntnisgemeinschaft den Antrag auf Anerkennung zu stellen; diese Anträge wurden jedoch bisher regelmäßig abgelehnt, insbesondere da eine weitere Hürde die in eben diesem Gesetz festgeschriebene Mitgliedermindestzahl von 2 von Tausend der Bevölkerung von keiner der Freikirchen oder anderen Anerkennungswerber erfüllt wird. Da jedoch sieben der 1997 bereits anerkannten Religionsgemeinschaften deutlich weniger Mitglieder haben, und auch die 2003 anerkannte Koptische Kirche nur rund ein Zehntel dieser Mitgliederzahl hat, wird dieses Anerkennungskriterium von zahlreichen Experten für willkürlich und unerlaubt diskriminierend gehalten.
Ende Juli 2008 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, daß das österreichische Religionsrecht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt; einen ersten Testfall, ob sich das Kultusamt von dieser Entscheidung beeindrucken läßt, stellt der neuerliche Antrag der Baptisten dar, der vor kurzem eingebracht wurde und der von den leitenden Funktionären und Würdenträgern der katholischen und evangelischen Kirchen unterstützt wird.

